Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen der GraBu GbR
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge
zur Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Kranen, Staplern und sonstigen Baugeräten und
Industriemaschinen. Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
2. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge
über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters in Textform
maßgebend bzw. geltende Rahmenvertragsabkommen.
4. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
5. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten gegenüber
einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der Übernehmer ist zur Unterzeichnung der entsprechenden Belege bevollmächtigt, ebenso bei
Rückgabe.
§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu
überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die
einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Bedienungshinweise und
Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes,
sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu
behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt bzw. vollgeladen (Batterien) zurückzugeben.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Reparaturen
durchführen zu lassen sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten
vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.
4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des
Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Der Einsatz
der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach Erlaubnis des Vermieters in Textform
gestattet.
§ 3 Überlassung des Mietgegenstandes, Inbetriebnahme des Gerätes
1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu
bringen. Mit der Abholung/Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt
wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Dies gilt nur, sofern es sich bei dem Mieter um einen
Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
gemäß § 310 Abs.1 Satz 1 BGB (nachfolgend auch gemeinsam „Unternehmer“ genannt) handelt.
2. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme des Gerätes mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen
am Gerät vertraut zu machen sowie die weiteren Bedienungs- und Wartungshinweise bei der Übergabe genau
zu beachten.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
sowie Arbeitsschutzbestimmungen und Straßenverkehrs-vorschriften genauestens einzuhalten. Dies gilt auch
für Ladung und Transport der Geräte.
4. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten und hat sich darüber vor
Einsatzbeginn ausführlich zu informieren.
§ 4 Verzug des Vermieters, Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel
zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen,
können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem
Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei der Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich
nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
3. Festgestellte Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes durch den Mieter dem Vermieter
anzuzeigen.
4. Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretender und von ihm anerkannter Mängel an der
Mietsache trägt der Vermieter.
5. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den
Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Fall trägt der Vermieter die Kosten der Mängelbeseitigung nur bis zur
Höhe eines von ihm ausdrücklich genehmigten Kostenvoranschlages des Mieters. Die vereinbarte Mietzeit
verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung
verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten, sofern der Mieter das Gerät nicht einsetzt.
Kosten beim Mieter für Geräteausfallzeiten werden vom Vermieter nicht übernommen.
6. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen
Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht
besteht auch bei sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen
Mangels durch den Vermieter.
7. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell
gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
§ 5 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die
nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
• einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters.
• einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst
ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht.
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies umfasst auch die
verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters aufgrund eines Mangels gemäß § 536a Abs. 1 BGB.
2. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer
Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.5 und 4.6 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
§ 6 Mietpreis, Zahlung und Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei einer 5-Tage Woche und
bei bis zu 23 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.
2. Der volle Mietsatz ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist oder
23 Arbeitstage im Monat nicht erreicht wurden.
3. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein
Zuschlag berechnet wird.
4. Ändert der Mieter die normalen Einsatzzeiten des Gerätes (z. B. Überstunden, Samstags-, Sonn- und
Feiertagseinsatz, Stillstandszeiten), so hat er darüber vorher eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen.
Macht der Mieter schuldhaft unrichtige Angaben über die Einsatzzeiten, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe
des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter hat das Recht, die
Einsatzzeiten durch Zeiterfassungsgeräte und durch persönlichen Augenschein seiner Beauftragten zu
kontrollieren.
5. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst, ohne Bedienpersonal. Alle weiteren
Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert
berechnet.
6. Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer.
7. Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche
gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird.
8. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, oder kommt der Mieter aus
anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich
andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr
zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an sich
zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu
ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und
anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hier Ersatz zu leisten.
9. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur
insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um
solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
10. Ist die Miete nicht im Voraus gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren
Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um
mehr als 25 % übersteigt.
11. Der Mieter tritt bereits jetzt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen
Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird, an den Vermiete ab. Der Vermieter nimmt die
Abtretung hiermit an.
§ 7 Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes
1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem/der vereinbarten Tag/Stunde. Wünscht der Mieter eine Verlängerung
der vereinbarten Mietzeit, ist dieses dem Vermieter unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Die
beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes ist dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich oder in Textform
anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in
ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters
oder an einem anderen vereinbarten Ort/Platz eintrifft.
3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei Vermietung stundenweise
endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe des Gerätes. Eine diesen Bestimmungen
entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
4. Wird vom Mieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem
dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom
ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.
5. Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem/der Tag/Stunde der
Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist dem Vermieter zu vergüten, außerdem ist der Mieter verpflichtet, dem
Vermieter etwaige weitergehende Schäden zu ersetzen.
6. Gerät der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter
eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist.
Unbeschadet Ziff. II7 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden
Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer
angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt
weiterhin im Verzug befindet.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass
der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
§ 8 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise (z.B. keine Sandstrahlarbeiten) und vor
Witterungseinflüssen (insbesondere Elektrogeräte) zu schützen.
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten entsprechend
der Betriebsanleitung durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene
Betriebsstoffe.
c) Beschädigungen des Gerätes dem Vermieter innerhalb von 1 Arbeitstag bekannt zu machen
d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch
den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine
Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Bei Zuwiderhandlung haftet der
Mieter. Die anfallenden Arbeiten werden vom Vermieter während der normalen Geschäftszeiten von
Montag - Freitag 07.00 - 17.00 Uhr durchgeführt. Bei Durchführung der Arbeiten außerhalb dieser Zeiten
gehen anfallende Überstundenzuschläge zu Lasten des Mieters.
e) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
f) das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und kompletten Zustand
zurückzuliefern.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung
mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist
verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die
Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
3. Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter
oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Ein
Stillstand des Mietgegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt
die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.
§ 9 Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung (Maschinenbruchpauschale), Selbstbehalt
1. Bei Mietvertragsverletzungen, Schäden am Mietgegenstand oder Verlust des Mietgegenstandes haftet der
Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen
eines Mietgerätes sowie eine Beschädigung an einem Mietgerät unverzüglich dem Vermieter in Textform zu
melden.
2. Diese Haftung wird durch Zahlung eines besonderen Entgeltes (Maschinenbruchpauschale) auf einen
Selbstbehaltsbetrag gegenüber dem Vermieter beschränkt. Durch Vereinbarung der
Haftungsbeschränkungsvergütung wird die Haftung des Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am
Mietgegenstand (Maschinenbruch), der durch fahrlässiges Eigenverschulden entsteht, auf eine
Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,- € beschränkt.
2. Sofern anteilige Versicherungskosten berechnet werden, besteht für den Vermieter eine
Maschinenkaskoversicherung nach den ABMG. Bei Schäden an den Geräten berechnet der Vermieter dem
Mieter im Falle des Verschuldens durch den Mieter die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung. Das gleiche
gilt bei Diebstahl. Der Mieter oder sein Beauftragter haftet hiervon unabhängig in vollem Umfang für Schäden
aus folgenden Ursachen:
a) übermäßige Beanspruchung und Verschmutzung
b) Weitervermietung oder Überlassung des Mietgegenstandes an einen Dritten ohne vorherige schriftliche
Zustimmung durch den Vermieter
c) grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Beschädigungen des Mietgegenstandes
d) für Schäden an der Bereifung, die der Mieter zu vertreten hat
e) für Schäden aufgrund der besonderen Gefahren des Einsatzes - auf Wasserbaustellen - im Bereich von
Gewässern - auf schwimmenden Fahrzeugen
3. Für alle LKW-Arbeitsbühnen besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach AKB.
4. Entgegen 2b) ist die Weitervermietung bzw. Untervermietung des Mietgegenstandes durch andere
Maschinenvermieter, insbesondere durch Mitglieder der PartnerLIFT Vermietergemeinschaft, auch ohne
vorherige Zustimmung des Vermieters zulässig.
5. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des
Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.
6. Bei Schäden, die durch den Mieter mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden und welche im Rahmen einer
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt sind, übernimmt der Mieter eine Bearbeitungspauschale von
1.000 Euro je Gerät und einzelnem Schadensfall.
7. Bei Schäden der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch - insbesondere durch
Fehlbedienung und Überbelastung - sowie aufgrund von Vorsatz des Mieters entstehen, hat der Mieter
Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der
Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe
des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
8. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät
(gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlust oder Diebstahl während der
Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art,
soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der
Versicherungsgesellschaft vor Beginn der Miete dem Vermieter vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat
der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der
Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu
seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den
Vermieter ab, sodass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Der Vermieter
nimmt diese Abtretung an.
§ 10 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
1. Der Mieter darf einem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Vermieter weder das Gerät
weitervermieten, noch überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an
dem Gerät einräumen. Bei der gemäß 9.4 erlaubten Weitervermietung bzw. Untervermietung durch
Maschinenvermieter ist bekannt, dass die Mietgegenstände an Endkunden oder andere Maschinenvermieter
weitergegeben werden. Der jeweilige Maschinenvermieter als Mieter ist in diesen Fällen für die
ordnungsgemäße Übergabe und Einweisung an seinen Kunden verantwortlich.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen,
so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch
Einschreibebrief zu benachrichtigen.
3. Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter
unverzüglich zu unterrichten.
4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl oder Unterschlagung des Gerätes zu
treffen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 bis 4, so ist er verpflichtet, dem
Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 11 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur
Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Der Mieter darf nach
Auftragserteilung ohne Zustimmung des Vermieters dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen
erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck
zuwiderlaufen. Das Bedienpersonal ist insoweit in die Arbeitsorganisation des Mieters eingegliedert. Der Mieter
hat für die Einhaltung aller damit zusammenhängender Vorschriften (Arbeitssicherheit, Gefährdungsbeurteilung,
etc.) zu sorgen. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur
dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die
Haftung. Die für die Bedienung des Geräts gestellten Mitarbeiter des Mieters sind weder zum Inkasso berechtigt,
noch ermächtigt, Vertragsänderungen für und gegen den Vermieter zu vereinbaren.